Lexikon · Normen und Recht

§ 34a GewO (Bewachungsgewerbe)

Bewachen darf in Deutschland nicht jeder. § 34a der Gewerbeordnung regelt, wer einen Sicherheitsdienst betreiben und wer darin arbeiten darf.

Erlaubnis für das Unternehmen

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dafür prüft die Behörde unter anderem die Zuverlässigkeit, die Sachkunde und die geordneten Vermögensverhältnisse und verlangt eine Haftpflichtversicherung.

Qualifikation der Mitarbeitenden

Beschäftigte im Bewachungsgewerbe brauchen mindestens eine Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer. Für bestimmte Tätigkeiten, etwa Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum, ist eine Sachkundeprüfung vorgeschrieben. Außerdem wird ihre Zuverlässigkeit behördlich geprüft.

Bewacherregister

Seit 2019 werden Bewachungsunternehmen und ihre Beschäftigten in einem bundesweiten Register erfasst. Behörden können darüber prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

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